Bergschäden & Schlichtung
Schlichtungsstelle Bergschaden NRW
Seit dem 1. Januar 2026 können unter bestimmten Voraussetzungen auch Streitfälle aus dem von K+S zu vertretenden Salzbergbau am Niederrhein der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW vorgelegt werden.
Aktueller Stand
K+S nimmt probeweise für zwei Jahre teil
Die K+S Minerals and Agriculture GmbH ist der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zunächst probeweise für zwei Jahre beigetreten.
Für diese Probephase ist keine ausdrückliche namentliche Aufnahme von K+S in die bestehende Schlichtungsordnung erforderlich. Mit Wirksamwerden des Beitritts unterliegt K+S dem bestehenden Schlichtungsverfahren.
Die Möglichkeit der Schlichtung gilt nicht automatisch für sämtliche Salzbergbauschäden am Niederrhein. Für Schäden aus dem früheren Solvay-Salzbergbau steht diese Möglichkeit weiterhin nicht zur Verfügung, da die Regulierungsfirma Cavity der Schlichtungsstelle bislang nicht beigetreten ist.
Voraussetzung
Wann kann die Schlichtungsstelle eingeschaltet werden?
Die Schlichtungsstelle ersetzt nicht die erste Schadensmeldung beim Bergwerksunternehmen.
Zunächst muss K+S den Schaden abschließend beurteilt haben
Ein Schlichtungsantrag ist grundsätzlich erst zulässig, wenn eine abschließende Bergschadensbeurteilung durch das Bergwerksunternehmen vorliegt und anschließend keine Einigung über Ursache, Umfang oder Regulierung des Schadens erzielt werden konnte.
Schaden bei K+S melden
Ein vermuteter Bergschaden muss zunächst beim zuständigen Bergwerksunternehmen gemeldet und geprüft werden.
Abschließende Beurteilung abwarten
K+S muss eine abschließende Bergschadensbeurteilung vorlegen beziehungsweise das unternehmensinterne Prüfverfahren abschließen.
Keine Einigung
Besteht anschließend weiterhin Streit über Ursache, Umfang oder Höhe der Regulierung, kann ein Schlichtungsantrag gestellt werden.
Schlichtungsantrag stellen
Der Antrag wird bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW eingereicht.
Vorbereitung
Welche Unterlagen sollten beigefügt werden?
Für Salzbergbau-Fälle kann das bestehende Antragsformular der Schlichtungsstelle verwendet werden.
- vollständig ausgefüllter Schlichtungsantrag
- vollständige Korrespondenz mit dem Bergwerksunternehmen
- abschließende Bergschadensbeurteilung von K+S
- aktueller Grundbuchauszug
- vorhandene Gutachten
- Fotos und Schadensdokumentationen
- Lagepläne und weitere für den Schaden relevante Unterlagen
Grundbuchauszug
Nach der Schlichtungsordnung ist als Eigentumsnachweis ein Grundbuchauszug vorzulegen, der nicht älter als drei Monate ist.
Verfahren
Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?
Die Schlichtungsordnung beschreibt den formalen Ablauf. Ergänzend dazu gibt es langjährige praktische Erfahrungen von Interessenvertretungen der Bergbaubetroffenen.
Prüfung des Antrags
Die Geschäftsstelle prüft zunächst, ob der Antrag vollständig ist und die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Beteiligung des Bergwerksunternehmens
Das Bergwerksunternehmen wird über den Antrag informiert. Es hat zunächst zwei Wochen Zeit, dem Schlichtungsverfahren zuzustimmen oder es begründet abzulehnen.
Stellungnahme des Unternehmens
Stimmt das Unternehmen dem Verfahren zu, beträgt die Frist für seine Stellungnahme weitere vier Wochen.
Mündliche Verhandlung und gegebenenfalls Ortstermin
Nach der Schlichtungsordnung werden Entscheidungen in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung getroffen. In geeigneten Fällen kann zusätzlich ein Ortstermin stattfinden.
Falls erforderlich: Sachverständige
Das Schlichtungsgremium kann zur Klärung des Sachverhalts Sachverständige hinzuziehen.
Schlichtungsvorschlag
Das Verfahren endet grundsätzlich mit einem schriftlichen Schlichtungsvorschlag des Schlichtungsgremiums.
Hinweis aus der Praxis
Wie läuft das Verfahren typischerweise tatsächlich ab?
Nach den langjährigen Erfahrungen des Landesverbands der Bergbaubetroffenen NRW findet regelmäßig eine mündliche Verhandlung statt, gegebenenfalls verbunden mit einem Ortstermin.
Am Ende der Verhandlung berät die Schlichtungskommission intern und unterbreitet anschließend einen Vergleichs- beziehungsweise Schlichtungsvorschlag.
Nach den Erfahrungen des Landesverbands wird über diesen Vorschlag in den meisten Fällen unmittelbar entschieden. Antragsteller und Bergwerksunternehmen erklären dann, ob sie dem Vorschlag zustimmen oder ihn ablehnen.
Nur in seltenen Fällen wird noch eine kurze Frist zur Rücksprache eingeräumt, beispielsweise wenn lediglich ein Bevollmächtigter des Antragstellers anwesend ist.
Wichtig: Die oben genannten Fristen von zwei und vier Wochen beziehen sich auf die Beteiligung und Stellungnahme des Bergwerksunternehmens nach Eingang des Schlichtungsantrags – nicht auf die Annahme oder Ablehnung des späteren Schlichtungsvorschlags.
Kosten
Was kostet das Verfahren?
Für Antragsteller grundsätzlich kostenfrei
Das Schlichtungsverfahren ist für Antragsteller grundsätzlich kostenfrei.
Auch die Kosten von Sachverständigen, die von der Schlichtungsstelle beauftragt werden, trägt grundsätzlich das jeweilige Bergwerksunternehmen.
Ausnahmen sind insbesondere bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle möglich.
Interessenvertretung
Beisitzer auf der Betroffenenseite
Im Schlichtungsgremium wirken neben dem Vorsitzenden jeweils ein Beisitzer der Betroffenenseite und ein Beisitzer des Bergwerksunternehmens mit.
Interessenvertretungen von Bergbaubetroffenen können bei der Geschäftsstelle die Aufnahme in die Beisitzerliste beantragen.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die Interessenvertretung seit mindestens drei Jahren als Verein eingetragen ist und sich laut Satzung für die Interessen von Bergbaubetroffenen einsetzt.
Zusätzlich müssen Tätigkeiten der vergangenen drei Jahre im Interesse von Bergbaubetroffenen nachgewiesen werden. Jede aufgenommene Interessenvertretung kann bis zu fünf Personen als mögliche Beisitzer benennen.
Kontakt
Schlichtungsstelle Bergschaden NRW
Geschäftsstelle beim Regionalverband Ruhr
Kronprinzenstraße 35
45128 Essen
E-Mail:
Hinweis der Bürgerinitiative
Die probeweise Teilnahme von K+S an der Schlichtungsstelle ist aus unserer Sicht ein wichtiger Schritt. Sie bedeutet jedoch noch keine flächendeckende Schlichtungsmöglichkeit für alle vom Salzbergbau betroffenen Eigentümer am Niederrhein.
Insbesondere für Schadensfälle aus dem früheren Solvay-Salzbergbau besteht weiterhin keine entsprechende Möglichkeit, solange Cavity der Schlichtungsstelle nicht beigetreten ist.
