Erschütterungsschäden fallen nicht unter § 120 Bundesberggesetz, also nicht unter die Bergschadensvermutung. In diesem Fall muss der Geschädigte die volle Last für den Beweis und der Darlegung seines Anspruchs vor der Schlichtungsstelle tätigen. Das ist in der Praxis der Schlichtungsverfahren für viele Betroffene eine kaum tragbare Last. Es ist fast ausgeschlossen, dieser Darlegungs- und Beweislast Herr zu werden. Häufig wird von den Bergbaubetreibern zugegeben, dass es Erschütterungen gegeben hat, allerdings lägen diese dann unterhalb der Grenzen für Gebäudeschädlichkeit. Damit fängt das Problem an, was heißt Gebäudeschädlichkeit? Es gibt DIN-Vorschriften, die dieses beinhalten, doch zumeist ist dieses nur Sachverständigen verständlich.

Das Problem dabei ist, das diese DIN-Vorschrift überhaupt nicht für Gebäudeschäden aus dem Bergbau gedacht ist. Sie ist aus Erfahrungen aus dem Tiefbau gewonnen worden.

Darüber hinaus kommt dazu, dass es kein ausreichendes Datennetz gibt, welches die Erschütterungen misst. Bei der Beurteilung der Stärke wird ein Kreis um den nächstgelegenen Messpunkt gezogen und zurückgerechnet, so dass es dadurch keinerlei verlässliche Rückschlüsse auf den Ort der Erschütterungen gibt. Geologische Begebenheiten, die es zwischen den Messpunkten und der Schadensstelle gibt, bleiben unberücksichtigt.

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen bringt dann auch keine Verbesserung, da dieser auf die Daten angewiesen ist.