Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

 

mit Schreiben vom 30.09.2019 teilen Sie mir die beabsichtigte Erweiterung des Rahmenbetriebsplans „Steinsalzbergwerk Borth für den mittel- bis langfristigen Abbau im Zeittraum 1993 bis 2025 in den Feldern A, B, C, D sowie im Solefeld vom 26.06.1990 (Az.: 41.3-5-36) mit.

 

Vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der Stadt Xanten (Sitzung am 10.12.2019) gebe ich zum o.g. Verfahren die nachfolgende Stellungnahme ab.

 

Im Rahmen der Erweiterung des Rahmenbetriebsplanes (hier: Südwestflanke) soll der Abbau zukünftig unterhalb wesentlicher Teile des südwestlichen Stadtgebietes umhergehen. Der Steinsalzabbau wird damit auch erhebliche Auswirkungen auf den zentralen Siedlungsbereich der Stadt Xanten besitzen.

 

Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ergibt sich nach Aussage der vorliegenden „Planerischen Mitteilung“ aus dem geplanten untertägigem Abbau und dem daraus resultierenden Einwirkungsbereich an der Tagesoberfläche. Um alle potentiell von den Bergsenkungen betroffenen Bereiche zu berücksichtigen wurde seitens der Antragstellerin um die kleinste dargestellte Senkungslinie (hier: 5 cm Senkungslinie) ein 500 m breiter Puffer geschlagen.

Restflächen des dichtbesiedelten Stadtgebietes Xanten, der unmittelbar an den Puffer angrenzende „Archäologische Park Xanten“(APX)und das mittelbar an den Puffer angrenzende „Freizeitzentrum Xanten“ (FZX) finden trotz der hier unzweifelhaft vorhandenen Wirtschafts- und Kulturgüter keine Berücksichtigung im Abgrenzungsvorgang(vgl. Abb. 5 und Abb. 6).

Durch die oben dargestellte Vorgehensweise werden weite Teile des dicht besiedelten Stadtkerns in die Auswirkungsbetrachtungen integriert und gleichzeitig wichtige Einrichtungen (u.a. APX und FZX) ausgenommen, zugleich wird die vorgesehene 500 m Pufferzone in den mir vorliegenden Unterlagen weder in fachlicher noch in sachlicher Hinsicht näher diskutiert. Lediglich hinsichtlich der erstellten Senkungsprognosen(s. 8 ff) wird auf umfassende Datengrundlagen und langjährige Erfahrungen verwiesen.

Vor diesem Hintergrund ist im weiteren Verfahren zu überprüfen, inwiefern ein,die räumlichen Besonderheiten berücksichtigen des Einwirkungspolygon gegen über der hier verwendeten, mit festem Abstand definierten, Pufferzone vorzuziehen ist. Ebenfalls sind die derzeit noch nicht berücksichtigten Teile des Stadtgebietes Xanten, des„Archäologischer Park Xanten“ und des „Freizeitzentrum Xanten“ in den Betrachtungsraum einzubeziehen. Gegebenenfalls ist die Auswirkungsbetrachtung an die tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten bzw. potentiellen Betroffenheiten begründet und nachvollziehbar anzupassen.

 

Hinsichtlich der durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung stelle ich fest, dass aus den mir vorliegenden Unterlagen derzeit nicht der beabsichtigte Untersuchungsbereich hervorgeht. Sollte die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes gemäß Pkt. 4 / S. 11 gleichzeitig dem Untersuchungsbereich im Sinne der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, bitte ich um Klarstellung des Sachverhaltes und melde diesbezüglich gleichzeitig unter Rückgriff auf die Inhalte des Schreibens Bedenken an.

 

Der vorgeschlagene Untersuchungsumfang hat auch die Inhalte der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Eine vertiefende räumliche (Auswirkungs-)Analyse ist erst unter Einbezug der detailliertenräumlichen Strukturen der Siedlungsbereiche möglich. Die von Ihnen benannten Flächennutzungspläne können nur für eine weiträumige Globalbetrachtung herangezogen werden; spezifische kleinräumige Besonderheiten und deren mögliche Auswirkungen auf die gutachterlichen Ergebnisse können – zumindest bezogen auf die Siedlungsstruktur – nur unter Analyse der verbindlichen Bauleitpläne ermittelt werden.

In diesem Zusammenhang sind auch die Auswirkungen des bergbaulichen Vorhabens auf die derzeitig vorhandenen und zukünftig geplanten (leitungsgebundenen) technischen Infrastrukturen bzw. Verkehrsinfrastrukturen(öffentliche Straßen und Bahnanlagen) in den Untersuchungshorizont mit einzubeziehen.

 

Ein weiterer Schwerpunkt der Umweltverträglichkeitsprüfung muss im Bereich des Hochwasserschutzes gesetzt werden. Hier sind detaillierte Betrachtungen hinsichtlich möglicher Auswirkungen der Bodensetzungen bei einem potentiellen Versagen der Deichbauwerke, auch im Zusammenhang mit der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, vorzunehmen.

 

Abschließend weise ich darauf hin, dass die von der potentiellen Änderung der Salzabbauplanung betroffenen Flächen dem zukünftigen UNESCO-Welterbe des Niedergermanischen Limes zuzurechnen sind. Die Eintragung ist für das Jahr 2021 vorgesehen. Der Niedergermanische Limes wäre somit das sechste UNESCO-Welterbe in Nordrhein-Westfalen. In den mir vorliegenden Ausführungen findet dieser Sachverhalt derzeit noch keinen Niederschlag. Für Rückfragen steht Ihnen mein Mitarbeiter Herr Nicolet unter den o.g. Kontaktdaten gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Görtz

Bürgermeister