Die Bislicher Insel liegt zwischen Ginderich und Xanten im Kreis Wesel und ist eine der wenigen noch vorhandenen Auenlandschaften in Deutschland. Geographisch gesehen ist sie allerdings keine Insel. Die Gesamtfläche beträgt 12 km², wovon 10,53 km² als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind.

Auch unter diesem Naturschutzgebiet wird aktiv Bergbau betrieben. Im Zuge der Genehmigung des Rahmenbetriebsplanes bis 2025 wurde am 9. November 1988 zwischen dem damaligen Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NRW und dem damaligen Bergbauunternehmen Deutsche Solvay-Werke GmbH (nachfolgend DSW) ein Bergschadensverzicht vertraglich vereinbart.

Den Vertragstext in Bezug auf den Bergschadenverzicht zitieren wir nachfolgend:

 

Bergschadensverzicht

 

Das Land NRW verpflichtet sich hinsichtlich derjenigen in seinem Eigentum stehenden Grundstücke, die durch den Salzbergbau unterhalb der "Fläche" beeinflußt werden können, jegliche von den betriebsplanmäßig betriebenen Bergwerksunternehmungen der DSW sowie etwaiger Rechtsnachfolger in des Bergwerkseigentum oder Nutzungsberechtigter am Bergwerk oder Teilen hiervon ausgehende Einwirkungen, wie Bodensenkungen, Zuführungen von Wasser und dergleichen auch über die vom Gesetz gezogenen Grenzen hinaus zu dulden, ohne Unterlassung, Wiederherstellung, Ersatz von Schäden oder Wertminderung beanspruchen zu können.

Die "Fläche" ist begrenzt im Westen durch die B57 als Hochufer, im Nordwesten durch den Xantener Leitdeich und die Straße von Xanten nach Beek, im Norden durch die Uferlinie des Rheins, im Osten und Süden durch den Werricher Leitdeich und daran anschließende durch die im Pflege- und Entwicklungsplan "Bislicher Insel" dargestellte Linienführung eines rheinfernen Deichs bis zum Anschluß an die B57 (Variante E).

Das Land wird diesen Bergschadensverzicht auf Verlangen der DSW, deren Rechtsnachfolger in das Bergwerkseigentum, oder eines eventuellen Nutzungsberechtigten am Bergwerk oder Teilen hiervon durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf deren Kosten dinglich sichern.

Das Land NRW wird ferner dafür Sorge tragen, daß auch die übrigen Eigentümer von Grundstücken, die durch den Salzbergbau unter der "Fläche" beeinflußt werden können, diesen Bergschadensverzicht erklären oder seiner dinglichen Sicherung zustimmen. Es wird DSW, ihre Rechtsnachfolger oder eventuelle Nutzungsberechtigte am Bergwerk oder Teilen hiervon in jedem Fall von Bergschadensersatzansprüchen solcher Eigentümer oder sonstiger Anspruchsberechtigter freistellen.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Bergschäden infolge bereits erteilter Genehmigungen und die durch Bergsenkungen gegebenenfalls verursachte Notwendigkeit einer späteren Deichaufhöhung.