Hinweise zur Schadensmeldung beim Auftreten eines Schadens

Tiefe Risse im Mauerwerk können auf Setzungsschäden an Gebäuden hinweisen und rufen gleich in mehrfacher Hinsicht Unsicherheit hervor. Der Betroffene fragt sich, wie so etwas passieren kann und ob das Gebäude noch sicher auf seinen Fundamenten steht.

Die Gründe, warum ein Gebäude, das jahreslang sicher auf seinen Fundamenten ruhte, plötzlich in Bewegung gerät, können vielseitig sein. Neben den für unser Gebiet auftretenden Bodensenkungen durch den Salzbergbau, können auch Bodenausspülungen, die entweder zu Hohlräumen in dem belasteten Baugrund führen oder die geologischen Verhältnisse im Untergrund derart verändern, dass sich beispielsweise Mulden aus aufgeweichten Bodenlinsen bilden - bezogen auf Tonschichten. Auch der heiße und trockene Sommer 2018 veränderte durch die anhaltende Dürre den Feuchtehaushalt - und damit die geologischen Verhältnisse und Bodenkonsistenzen - bis in tiefere Erdschichten.

 

Was sollte ich selbst beachten?

Vermuten Sie einen Schaden an Ihrem Eigentum, so sollten Sie folgendes unternehmen:

1. Den Schaden vollständig erkennen, auflisten und fotografieren

Hierzu einige Hinweise:

Gehen Sie mit offenen Augen durch Ihr Haus und erkennen Sie die Schäden!

Schauen Sie nicht nur auf Schäden in Form von Rissen, denn der Schaden fängt im Boden an. Die Bodenbewegungen treffen zuerst auf die Leitungen, die in der Erde liegen, welche Sie gar nicht sehen. Es können die Versorgungsleitungen sein, die einen Knacks kriegen oder die Gegengefälle bekommen. Das sind häufig Schäden, die bei der Schadensregulierung am Ende nicht berücksichtigt werden.

Dann treffen die Bodenbewegungen auf die Fundamente, auf die Bodenplatte und gehen vom Kellergeschoss aus in alle Geschosse weiter nach oben. Da pflanzen sich die Spannungen fort, die in das Haus getragen werden. Dadurch kann auch mal ein Fenster klemmen, eine Tür durch die Schieflage von alleine auf oder zu gehen. Also Dinge, die man vielleicht zunächst gar nicht mit dem Schaden in Verbindung bringt. Das kann auch "die schiefe Küche" sein, in der das Fett in der Pfanne immer in eine Richtung geht.

Auch Mulden in den Außenanlagen, wenn es zu Absenkungen kommt, werden dann häufig mit einer Schubkarre mit Erde selber wieder zugemacht. Das sind aber alles Veränderungen, die im Bereich bergbaulicher Einwirkungen durch Zerrungen und Pressungen und durch die Aktivierung von geologischen Störungen auftreten können.

Der zweite Punkt ist das Auflisten der Schäden.

Das wird auch durch jeden Gutachter durchgeführt. Der Vorteil, den Sie haben, ist, dass Sie Ihr Haus kennen. Sie haben die Möglichkeit, fünf Mal in der Woche in Ruhe durch Ihr Haus laufen, den Teppich hochzunehmen oder hinter den Schrank zu gucken. Da sind Sie viel besser als jeder Sachverständige, der dafür nur ein paar Stunden Zeit investiert.

Schreiben Sie auf einem einfachen Stück Papier alle Schäden auf. Das sorgt dafür, dass Sie bei der Schadendsmeldung nichts übersehen. Und beim Schreiben erkennen Sie dann auch Zusammenhänge, wie z.B. den Riss im Badezimmer, den Sie in den Fliesen sehen und der sich hinter dem Badezimmer auch noch in einem anderer Raum fortsetzt. Gibt es irgendwas, was im Haus schief ist oder lassen Sie eine Glasmurmel oder eine Billardkugel über den Boden laufen.

Das dritte Thema ist hier das Fotografieren.

Fotografieren Sie die Dinge, selbst, wenn Sie noch nicht vorhaben, diese an den Bergbau zu melden. Beachten Sie allerdings immer die unten genannten Verjährungsfristen. Fotografieren Sie Risse in den Wänden, Veränderungen an Ihrem Haus. Legen Sie - wenn möglich - auch einen Zollstock dazu, um die Größe des Risses zu dokumentieren.

Wenn Sie dann im nächsten Jahr auf einmal das Gefühl haben, der Riss hat sich vergrößert oder es ist ein zweiter dazugekommen, haben Sie einen Vergleich. Am Ende kann kein anderer so etwas umfänglich dokumentieren als Sie als Eigentümer. Ansonsten müssten Sie ja regelmäßig einen Gutachter durchs Haus schicken. Und das können Sie im Grunde selber auch viel besser machen.

 

2. Nehmen Sie Kontakt mit Ihren Nachbarn, Bekannten und auch mit der Bürgerinitiative auf

3. Melden Sie Ihren Schaden bei verantwortlichen Bergbauunternehmen (siehe unten "An wen muss ich mich wenden?)

4. Bereiten Sie den Ortstermin mit dem Bergbauunternehmen gut vor und führen Sie ihn mit Zeugen durch.

5. Lassen Sie die Ergebnisse gegebenenfalls auch von unabhängigen Fachleuten prüfen.

 

An wen muss ich mich wenden?

Da der Salzabbau bis zum Jahre 2002 von der Solvay und anschließend von der Esco durchgeführt wurde, ist zunächst zu klären, in welchem Verantwortungsbereich sich Ihr betroffenes Objekt befindet.

Die folgende Karte kann Ihnen dazu nützlich sein:

Quelle: esco - Runder tisch 16.07.19

Setzen Sie sich mit dem entsprechenden Unternehmen in Verbindung und melden Sie Ihren Schaden und melden Sie den Schaden zusätzlich an die eingerichtete Erfassungsstelle im Kreis Wesel:

Erfassungsstelle Kreis Wesel:

https://beteiligung.nrw.de/portal/KW/beteiligung/themen?thema=1000000&format=Meldeverfahren:

Hausbesitzer können Schäden an ihrem Eigentum, die sich vermutlich auf den Salzbergbau zurückführen lassen, dort melden.

 

Wichtig: Bitte melden Sie Ihren Schaden unbedingt dem zuständigen Bergbaubetreiber!

 

A. Cavity/Solvay ist zuständig (ab 2024):

Cavity GmbH, Hans-Böckler-Allee 20, 30173 Hannover

Ansprechpartner:

Herr Reinhard Maly

Tel.: 0511 857-2216

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! bzw. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Link zur Cavity GmbH

 

B. K+S (vormals esco) ist zuständig

K+S Minerals and Agriculture GmbH, Karlstraße 80, 47495 Rheinberg

Zentrale Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Link zur K+S

 

C. esco/Cavity sind zuständig

Bitte wenden Sie sich an eines der beiden vorgenannten Unternehmen

 

D. Land NRW ist zuständig

Aufgrund eines Vertrages mit dem Land NRW aus dem Jahr 1988 besteht für das gesamte Gebiet der Bislicher Insel ein Bergschadensverzicht. Weitere Informationen zum Bergschadensverzicht erhalten Sie hier.

 

Schadensbesichtigung und -beurteilung

Nach Meldung des Schadens wird sich das verantwortliche Bergbauunternehmen mit Ihnen in Verbindung setzen und einen Ortstermin vereinbaren. Bei diesem Ortstermin werden die Schaden aufgenommen und dokumentiert.

Auf Wunsch können am Haus Höhenbolzen gesetzt werden, mit denen Sie Veränderungen der Höhen - aber dann erst in der Zukunft - feststellen können. Wir raten dennoch dazu, dieses kostenlose Angebot der Unternehmen anzunehmen und eine Einmessung der Höhen vorzunehmen. Bitte beachten Sie dazu auch die weiteren Informationen in unserer Rubrik "Feststellung einer Schieflage."

Nach einigen Wochen erfolgt ein weiterer Ortstermin, bei dem Ihnen die Ergebnisse der Schadensbeurteilung durch das Unternehmen mitgeteilt werden. In der Regel erfolgt nach 3-4 Jahren eine erneute Überprüfung. Hier sollten Sie gegebenenfalls beim Unternehmen nachhaken, falls dieser Zeitrahmen bereits überschritten ist.

Da die Schadensaufnahme und Bewertung durch den möglichen Verursacher erfolgt ist eine neutrale Beurteilung nicht gegeben. Aus diesem Grunde fordern wir weiterhin die Einrichtung einer neutralen Schadensbeurteilung - sei es in Form einer Schlichtungsstelle oder eine alternative Lösung.

 

Achten Sie auf  Verjährungsfristen! Wir möchten hier nochmals auf die Verjährungsfristen hinweisen!


Herrn Debusmann - Vorsitzender der Schlichtungsstelle - wies in der Vergangenheit mit Blick auf das Gesetz immer wieder auf folgendes hin:
"Für unmittelbare Schäden durch den Bergbau müsse dieser auch aufkommen", und warnte jedoch vor geltenden Fristen. Die lägen aktuell bei drei Jahren, wenn Schaden und Schädiger bekannt seien. Wolle man die Verjährung unterbinden, müsse man einen Mahnbescheid vor Gericht erwirken oder bei der Schlichtungsstelle einen Antrag auf Schlichtung stellen. „Dann setzt die Frist aus“, erklärte Debusmann.

Fällt dem Betroffenen der Schaden erst später auf, läuft die Verjährungsfrist zehn Jahre nach Auftreten des Schadens ab.
„Melden Sie sich also sofort, wenn sie einen Schaden entdecken“, riet Debusmann den Hausbesitzern. „Fristen sind gefährlich, denn selbst wenn sie Recht haben sollten, bekommen sie nach Ablauf der Frist nichts mehr.
Neben der Meldung beim Bergbauunternehmen sollten Sie sich auch mit uns in Verbindung setzen.

 

Das Bundesberggesetz - Zweiter Abschnitt - Haftung für Bergschäden

Die Entschädigung von Bergbauschäden ist im Bundesberggesetz geregelt.

Die entsprechenden Paragraphen führen wir nachfolgend auf:

 

§ 114 Bergschaden

(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.
(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht

1.    ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2.    ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht,
3.    ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
4.    ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5.    ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.

 

§ 115 Ersatzpflicht des Unternehmers

(1) Zum Ersatz eines Bergschadens ist der Unternehmer verpflichtet, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen.
(2) Ist ein Bergschaden durch zwei oder mehrere Bergbaubetriebe verursacht, so haften die Unternehmer der beteiligten Bergbaubetriebe als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander hängt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Bergschaden vorwiegend von dem einen oder anderen Bergbaubetrieb verursacht worden ist; im Zweifel entfallen auf die beteiligten Bergbaubetriebe gleiche Anteile.
(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die Haftung des Unternehmers eines beteiligten Bergbaubetriebes gegenüber dem Geschädigten durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist, sind bis zur Höhe des auf diesen Bergbaubetrieb nach Absatz 2 Satz 2 entfallenden Anteils die Unternehmer der anderen Bergbaubetriebe von der Haftung befreit.
(4) Wird ein Bergschaden durch ein und denselben Bergbaubetrieb innerhalb eines Zeitraums verursacht, in dem der Bergbaubetrieb durch zwei oder mehrere Unternehmer betrieben wurde, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

 

§ 116 Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten

(1) Neben dem nach § 115 Abs. 1 ersatzpflichtigen Unternehmer ist auch der Inhaber der dem Bergbaubetrieb zugrundeliegenden Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung (Bergbauberechtigung) zum Ersatz des Bergschadens verpflichtet; dies gilt bei betriebsplanmäßig zugelassenem Bergbaubetrieb auch, wenn die Bergbauberechtigung bei Verursachung des Bergschadens bereits erloschen war oder wenn sie mit Rückwirkung aufgehoben worden ist. Der Unternehmer und der Inhaber der Bergbauberechtigung haften als Gesamtschuldner. Soweit die Haftung eines Gesamtschuldners gegenüber dem Geschädigten durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist, ist auch der andere Gesamtschuldner von der Haftung befreit.
(2) Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander haftet, soweit nichts anderes vereinbart ist, allein der Unternehmer.

 

§ 117 Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter

(1) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens im Falle einer unerlaubten Handlung, jedoch mit folgenden Einschränkungen:
1.    Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
2.    Im Falle einer Sachbeschädigung haftet der Ersatzpflichtige nur bis zur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache; dies gilt nicht für die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör.
(2) Auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Bergschadens finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(3) Für die Entschädigung gelten die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.

 

§ 118 Mitwirkendes Verschulden

Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

 

§ 119 Mitwirkung eines Dritten

Hat bei der Entstehung eines Bergschadens eine Ursache mitgewirkt, die die Ersatzpflicht eines Dritten auf Grund eines anderen Gesetzes begründet, haften der Ersatzpflichtige und der Dritte dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner. Es gelten

1.    für den Ausgleich im Verhältnis zwischen dem nach § 115 Ersatzpflichtigen und dem Dritten § 115 Abs. 2 Satz 2 und
2.    für die Ersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten § 115 Abs. 3
entsprechend. Der Ersatzpflichtige ist jedoch nicht verpflichtet, über die Haftungshöchstbeträge des § 117 hinaus Ersatz zu leisten.

 

§ 120 Bergschadensvermutung

(1) Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes oder bei einer bergbaulichen Tätigkeit mit Hilfe von Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Gasen oder Erdwärme aus Grubenräumen stillgelegter Bergwerke dienen, durch Senkungen, Hebungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse oder durch Erschütterungen ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, so wird vermutet, daß der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verursacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn feststeht, daß

1.    der Schaden durch einen offensichtlichen Baumangel oder eine baurechtswidrige Nutzung verursacht sein kann oder
2.    die Senkungen, Hebungen, Pressungen, Zerrungen, Erdrisse oder Erschütterungen
    a)        durch natürlich bedingte geologische oder hydrologische Gegebenheiten oder Veränderungen des Baugrundes oder
    b)        von einem Dritten verursacht sein können, der, ohne Bodenschätze untertägig aufzusuchen oder zu gewinnen oder ohne bergbauliche Tätigkeiten mit Hilfe von Bohrungen durchzuführen, im Einwirkungsbereich des Bergbaubetriebes auf die Oberfläche eingewirkt hat.

(2) Wer sich wegen eines Schadens an einer baulichen Anlage auf eine Bergschadensvermutung beruft, hat dem Ersatzpflichtigen auf Verlangen Einsicht in die Baugenehmigung und die dazugehörigen Unterlagen für diese bauliche Anlage sowie bei Anlagen, für die wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, auch Einsicht in die Prüfunterlagen zu gewähren oder zu ermöglichen.

 

§ 121 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts gehaftet wird oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.